I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Gründung

(1) Der Verein trägt den Namen „Pfälzischer Bibelverein e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Neustadt/Weinstraße, Stiftstraße 23.

(3) Der am 22. April 1915 gegründete Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen mit der Nr. VR 931 eingetragen.

§ 2 Wesen der Vereinsarbeit

(1) Die Arbeit des Bibelvereins geschieht als Dienst der Kirche Jesu Christi. Sie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche, die sich dem Sendungswort Jesu (Mt 28,18-20) verpflichtet weiß.

(2) Der Bibelverein nimmt an dem in der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) gestellten Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums und zum missionarischen Dienst in der Weise teil, dass er die Bibel als Gottes Wort unter den Menschen verbreitet.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Aufgabe des Pfälzischen Bibelvereins e.V. ist die Förderung

a) der Übersetzung, Herstellung und Verbreitung der Bibel innerhalb und außerhalb Deutschlands,

b) des Bibellesens und der Kenntnis der Bibel in der Öffentlichkeit, sowie der Bemühungen, Menschen zu erreichen, die die Bibel noch nicht kennen oder ihr gleichgültig oder ablehnend gegen­überstehen,

c) der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den Inhalten der Bibel und ihrer Entstehungs- und Wirkungsgeschichte.

(2) Der Durchführung dieser Aufgaben dienen insbesondere

a) die Unterhaltung von Bibelausstellung und Bibelmuseum,

b) Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung,

c) Planung und Abwicklung von besonderen Projekten der weltweiten Bibelhilfe.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit und Kooperationen

(1) Der Bibelverein ist Mitglied der Deutschen Bibelgesellschaft (DBG) und fördert im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 deren Arbeit.

(2) Der Bibelverein arbeitet mit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) eng zusammen.

(3) Der Bibelverein kann mit weiteren kirchlichen oder staatlichen Institutionen Kooperationen eingehen, die den Zielen und den Aufgaben des Vereins förderlich sind.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Bibelverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Bibelverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Bibelvereins dürfen nur für die in § 3 genannten Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandmitglieder beschließen, deren Höhe maximal dem Betrag gemäß § 3 Nr. 26a EstG entspricht.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bibelvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitglieder

§ 7 Arten und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Der Bibelverein hat aktive und fördernde Mitglieder.

(2) Aktive Mitglieder unterstützen den Bibelverein durch ihre Bereitschaft zur Mitarbeit und durch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (§ 10).

Aktive Mitglieder können sein

a)  Kirchengemeinden,

b)  Sonderpfarrämter und andere kirchliche Institutionen,

c)  sonstige Institutionen und juristische Personen sowie

d)  geschäftsfähige natürliche Personen.

(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Bibelverein mit einem jährlichen Förderbeitrag (§ 10). Sie haben kein Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder können die in Absatz 2 Buchstabe c) und d) genannten Institutionen und Personen sein.

(4) Familien können gemeinsam aktives oder förderndes Mitglied werden (Familienmitgliedschaft).  Im Falle einer aktiven Mitgliedschaft hat die Familie eine Stimme. Die Familie bestimmt selbst, wer dieses Stimmrecht ausübt. Es kann von jedem Familienmitglied ausgeübt werden, das mindestens 14 Jahre alt ist.

(5) Ein Wechsel der Mitgliedsart kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird nach dessen Zustimmung wirksam.

(6) Bei Mitgliedern gemäß Absatz 2 Buchstabe d), die in einem Angestelltenverhältnis zum Bibelverein stehen, ruhen das aktive und passive Wahlrecht.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Bibelverein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer[1] übertragen.

(2) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist der/dem Antragstellerin/Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages/Förderbeitrages.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Bibelverein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Bibelverein schädigen oder ihrer Beitragsverpflichtung trotz vorangegangener Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand des Bibelvereins ausgeschlossen werden. Über Einsprüche gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 10 Beiträge

 (1) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung als Jahresbeiträge festgesetzt und gelten als Mindestbeiträge. Dabei können für Mitglieds- und Förderbeiträge einerseits und für die verschiedenen Gruppen von aktiven und fördernden Mitgliedern andererseits unterschiedliche Beträge festgesetzt werden. Der Beitrag ist auch bei Aufnahme während des Geschäftsjahres voll zu entrichten.

(2) Bei der Familienmitgliedschaft gilt als Mindestbeitrag der einfache Beitrag für geschäftsfähige natürliche Personen.

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§ 11 Spenden, Zuwendungsbestätigung

(1) Die Mitglieder können über die Beiträge nach § 10 hinaus dem Bibelverein einmalig oder fortlaufend Spenden zuwenden.

(2) Über gezahlte Spenden ist auf Wunsch der/des Spenderin/Spenders eine Zuwendungsbestätigung auf amtlichem Formular auszustellen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für gezahlte Beiträge, soweit die Finanzverwaltung (Finanzamt) dies zulässt.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Bibelverein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedsverhältnis ist Neustadt/Weinstraße.

III. Organisation

§ 13 Organe

Organe des Bibelvereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinen Stellvertretern geleitet.  Die Einladung hat in Textform, unter Einhalt einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Versammlung findet in der Regel präsentisch statt. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird sie einer digitalen Form durchgeführt.

(2) Kirchengemeinden werden in der Mitgliederversammlung durch ein vom Presbyterium bevollmächtigtes Gemeindeglied vertreten, andere korporative Mitglieder durch den gesetzlichen oder einen bevollmächtigten Vertreter.

(3) Die Mitgliederversammlung muss binnen zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes die Abhaltung einer außerordentlichen Versammlung verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Über die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(5) Die Auflösung des Bibelvereins kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmen der Abwesenden können schriftlich eingeholt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Beratungsgegenstände für die Tagesordnung vorzuschlagen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(7) Wahlen können durch Handzeichen vorgenommen werden. Wenn ein anwesendes Mitglied es fordert, muss schriftlich gewählt werden. Für die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit oder bei Stimmengleichheit das Los.

(8) Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Bedenken erheben mit der Wirkung, dass in einer neuen Versammlung über die Angelegenheit erneut beraten und endgültig beschlossen werden muss. Diese Versammlung muss unmittelbar nach der Vorstandssitzung einberufen werden, in der die Bedenken laut geworden sind.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe

a) die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Bibelvereins festzulegen,

b) den Vorsitzenden sowie die Vorstandsmitglieder gemäß § 16 Absatz 1 zu wählen,

c) die jährlichen Mitglieds- und Förderbeiträge festzulegen,

d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,

e) den Wirtschaftsprüfer zu bestimmen,

 f) die Jahresrechnung entgegenzunehmen und festzustellen,

g) die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

h) über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Bibelverein endgültig zu entscheiden,

 i) Satzungsänderungen zu beschließen,

 j) die Auflösung des Bibelvereins zu beschließen.

§ 16 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den aktiven Mitgliedern gewählt werden (§ 15 Buchstabe b).

(2) Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer als weiteres Vorstandsmitglied mit Stimmrecht.

(3) Der Vorstand regelt die Stellvertretung des Vorsitzenden und die Schriftführung.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bis zur Neubildung des Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, beruft der Vorstand ein Mitglied des Bibelvereins an dessen Stelle. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt diese Berufung oder wählt ein anderes Mitglied in den Vorstand. Bestätigung oder Wahl gelten für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes.

(6) Der Bibelverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter als Vorstand im Sinne des BGB vertreten.

(7) Der Vorsitzende kann Persönlichkeiten, die ihm geeignet erscheinen, die Arbeit des Bibelvereins zu fördern, mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind.

(2) Außer den in dieser Satzung genannten Aufgaben obliegen ihm insbesondere

a) die Einstellung von Personal sowie die Aufsicht über dieses,

b) die Bildung von Ressorts für den Beirat sowie die Berufung der Beiratsmitglieder gem. § 19 Absatz 1 Buchstabe b),

c) Festlegung der strategischen Ziele für die Ressorts,

d) Genehmigung von Konzepten für die Ressorts und Bereitstellung von Finanzmitteln,

e) die Vorlage des Tätigkeitsberichts an die Mitgliederversammlung,

f)  die Vorlage der geprüften Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand bestellt den von der Mitgliederversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer für den Rechnungsabschluss.

(4) Der Geschäftsführer ist zuständig für

a) die laufende Geschäftsführung,

b) die Aufstellung des Rechnungsabschlusses spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres,

c) die Vorlage des Rechnungsabschlusses an den vom Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung,

(5) Der Geschäftsführer berichtet in den Sitzungen des Vorstandes

a) über wichtige Vorkommnisse bei der laufenden Geschäftsführung,

b) über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Absatz 4 Buchstabe b) und c).

 

§ 18 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden in der Regel 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen und von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Sitzungen können auch digital stattfinden.

(2) Der Vorsitzende muss den Vorstand binnen <s>drei</s> zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einladen, wenn das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes gem. § 16 Absatz 1 anwesend ist. Zur Beschlussfassung sind die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Von der Beschlussfassung gemäß Absatz 6 ist der Geschäftsführer ausgeschlossen.

(4) Wenn von keinem Vorstandsmitglied dagegen Einspruch erhoben wird, ist im Einzelfall auch schriftliche Abstimmung zulässig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich.

(6) Der Geschäftsführer kann, abweichend von Absatz 5, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 19 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.

§ 20 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, in den vielfältigen Teilbereichen des Bibelvereins die Aktivitäten im Sinne von §3 konkret umzusetzen.

(2) Die berufenen Mitglieder übernehmen einzelne Teilbereiche der Aufgaben des Bibelvereins, die sie nach allgemeinen Vorgaben (z.B. Konzept, Finanzmittel) eigenständig bearbeiten. Dazu gehören Planungsaufgaben und der Entwurf von Konzepten ebenso wie die Durchführung konkreter Teilaufgaben.

(3) Die Mitglieder des Beirats informieren sich gegenseitig über ihre Arbeit. Sie stimmen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben ab mit dem Ziel, Doppelarbeit bzw. Arbeitslücken zu vermeiden (Kooperation).

§ 21 Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. Zu den Sitzungen wird vom Vorsitzenden in der Regel drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie werden von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil.

(2) Die Mitglieder des Beirates führen ihr Amt ehrenamtlich.

IV. Auflösung des Vereins

§ 22 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bibelvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche), die es für bibelmissionarische Zwecke verwenden soll.

§ 23 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereins können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.

V. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des „Pfälzischen Bibelvereins e.V.“ am 27.9.2023 in Neustadt/W. beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 19.11.2004 ab. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

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